Hausratversicherungsvergleich

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Hausratversicherung

Eine Hausratversicherung bietet für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushalts in der Regel Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Zudem sind in der Police beispielsweise die Kosten für Aufräumarbeiten und Hotel enthalten.

Der Hausrat besteht aus allen beweglichen Gegenständen, die zur Wohnungseinrichtung gehören oder in der Wohnung gelagert sind. Dazu gehören unter anderem Möbel, Kleidungsstücke, Hauselektronik und Nahrungsmittel. Auch Einbauten, die sich in anderen Gebäuden wieder aufstellen lassen, zählen dazu.

Die genauen Schäden, gegen die der Hausrat in der Regel versichert ist, bestimmen sich durch die allgemeinen Bedingungen für die Hausratsversicherung. Um ihren Zweck effektiv zu erfüllen, braucht die Hausratversicherung jedoch eine regelmäßige Wartung. Denn wer seine Police vor Jahren fein säuberlich im Ordner abgelegt hat und sie seither nicht mehr ans Tageslicht geholt hat, kann im Schadensfall unter Umständen eine böse Überraschung erleben. Denn oft ist die Haftung der Versicherung begrenzt, so dass sich eine Unterversicherung im Schadensfall nachteilig auswirken kann. Hat beispielsweise ein Hausrat einen tatsächlichen Wert von 80.000 Euro und eine Versicherungsdeckung von lediglich 50.000 Euro,  so bezahlt die Versicherung nur 5/8 vom Schaden, also maximal 50.000 Euro. Auf die „Einrede der Unterversicherung“ im Schadensfall verzichten die meisten Versicherer, sofern der Kunde eine vertraglich festgesetzte Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche abschließt. Diese Police garantiert dem Versicherten den tatsächlichen Ersatz des Neuwertes bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.  Grundsätzlich hat der Versicherte die Pflicht zu versuchen, den Schaden mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern. Bis vor kurzem war der Versicherer im Falle der „groben Fahrlässigkeit“ komplett von den Leistungen befreit.

Aufgrund der Reform des Versicherungsvertragsgesetztes (VVG) ist die Versicherungsgesellschaft auch in diesem Fall verpflichtet, dem Versicherten zumindest einen Teil des Schadens zu ersetzen. Grundsätzlich kann man jedoch von vorneherein mit dem Versicherer einen „Verzicht auf die Einrede der großen Fahrlässigkeit“ vertraglich vereinbaren.

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